Aktuelles

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Grundsteuerreform
Durch die Grundsteuerreform wird die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer neu gestaltet. Die Grundsteuerreform nach dem Bundesgesetz sieht als zentrale Änderung die Ablösung des Einheitswertes durch einen neu berechneten Grundsteuerwert vor. Das Land NRW folgt diesem Bundesmodell. Einige Bundesländer haben eigene Ländermodelle beschlossen, wonach der Grundsteuerwert keine Rolle spielt und die Berechnungsmethoden von dem  Bundesmodell abweichen.

Der Einheitswert von bebauten Grundstücken wird nach dem Ertragswert- oder Sachwertverfahren ermittelt, abhängig von der jeweiligen Immobilienart. Der Bodenwert wird bei unbebauten Grundstücken für die Ermittlung des Einheitswertes herangezogen. Die diesen Verfahren zugrundeliegenden Wertfaktoren wie Jahresrohmieten, Bodenwerte etc. beruhen auf Wertverhältnissen von 1964 (alte Bundesländer) und auf Wertverhältnissen von 1935 (neue Bundesländer). Das zeigt, dass der bislang geltende Einheitswert die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass das Bundesverfassungsgericht diese  Einheitsbewertung als nicht verfassungskonform einstufte. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass der bislang gültige Einheitswert durch den sogenannten Grundstückswert ersetzt wird. 

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jeder Eigentümer-/in von Grundbesitz verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen sog. "Lagefinanzamt" (Lage des Grundbesitz ist entscheidend und nicht ein eventuell abweichender Wohnsitz) einzureichen. Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden muss nur der Eigentümer-/in des Grund und Bodens eine Feststellungserklärung abgeben. In Erbbaurechtsfällen muss nur der Erbbauberechtigte -/te eine Erklärung abgeben.

Abgabefrist
Die Feststellungserklärungen sind in allen Bundesländern ab dem 1. Juli 2022 bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Lagefinanzamt elektronisch einzureichen. Die Einreichung von Belegen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Diese Frist gilt sowohl für Steuerpflichtige, die die Feststellungserklärung selbst erstellen als auch für Steuerpflichtige, die die Feststellungserklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen. 

Informationsschreiben von der Finanzverwaltung NRW
Ab Mai 2022 erhalten die betroffenen Bürger-/innen ein individuelles Informationsschreiben von der Finanzverwaltung NRW, das voraussichtlich Folgendes beinhaltet:
- Informationen über die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Feststellungserklärung und über die Frist,
- Bezeichnung des Grundstücks, für das beim Finanzamt ein  Einheitswert-Aktenzeichen geführt wird,
- Hinweis auf die kostenlose Übermittlungsmöglichkeit über Elster,
- Hinweis auf die Unterstützungsmöglichkeit durch einen Steuerberater, der dass Informationsschreiben nicht erhält.

Angaben in der Feststellungserklärung
Für Wohngrundstücke müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Grundstücksfläche
- Grundstücksart
- Wohnfläche
- Baujahr des Gebäudes

Stichtag der Erklärung
Die Feststellung des Grundsteuerwertes erfolgt zum sog. Hauptfeststellungszeitpunkt, dem 1. Januar 2022. Dabei werden die Wertverhältnisse und die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt, die am 1. Januar 2022 vorliegen. 
Der Hauptfeststellungszeitraum beträgt nunmehr sieben Jahre. Die nächste Hauptfeststellung erfolgt auf den 1.1.2029

Zukünftige Festsetzung der Grundsteuer
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz

a) Grundsteuerwert
Das Finanzamt berechnet mit den aus der Feststellungserklärung übermittelten Daten den Grundsteuerwert des Grundbesitzes und erlässt einen Grundsteuerwertbescheid. Dieser dient als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages. 
b) Steuermesszahl; Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes
Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl. Das Finanzamt leitet den Bescheid elektronisch an die Gemeinde weiter.
Der Grundsteuermessbescheid dient als Grundlagenbescheid bei der Festsetzung der Grundsteuer durch die zuständige Gemeinde, in der sich der Grundbesitz befindet.
c) Hebesatz; Grundsteuerbescheid der Gemeinde
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist die Grundsteuer. Die Reform sieht vor, dass eine sogenannte Aufkommensneutralität realisiert werden soll, so dass das Grundsteueraufkommen der Gemeinde durch die Reform nicht erhöht werden sollte. 
Der Grundsteuerbescheid enthält eine Zahlungsaufforderung ab dem 1.1.2025.

Sofern Sie Unterstützung bei der Erstellung der Feststellungserklärung benötigen, stehe ich Ihnen dabei selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Entfernungspauschale ab 2021 
Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 v. 21.12.2019 wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 EUR und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 EUR angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2016 befristet.

Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen angesetzt werden. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR begrenzt, wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW gilt die Begrenzung auf 4.500 EUR jedoch nicht. 


Vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Renten

Laut
BMF-Schreiben vom 30.08.2021 müssen die Finanzverwaltungen einen Vorläufigkeitsvermerk zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG in sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beifügen, sofern diese Leibrenten oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach " 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG erfasst wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH muss der Steuerpflichtige belegen, dass seine Alterseinkünfte doppelt besteuert werden. Eine Überprüfung von Amtswegen durch die Finanzämter ist ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht möglich. 

Photovoltaikanlagen u. Blockheizraftwerke

Vereinfachungsregel (BMF v. 2.6.2021)
Mit einem schriftlichen, grundsätzlich formfreien Antrag des Steuerpflichtigen wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, dass die Anlage (Photovoltaikleistung bis zu 10 kW; zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassenes EFH oder ZFH, Carport oder Garage;  Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003) oder das BHKW (installierte Leistung v. bis zu 2,5 kW; es gelten auch hier die gleichen  Voraussetzungen we oben) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Fazit: keine Erfassung mehr bei der Einkommensteuer. Der Antrag gilt für alle noch offenen (noch änderbaren) und nachfolgenden Jahre. Sofern in den vorherigen Jahren Verluste steuerlich geltend gemacht worden sind und die entsprechenden Bescheide vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, wird das Finanzamt diese Bescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern. Von der Vereinfachungsregel wird die Umsatzpflicht allerdings nicht tangiert. 


Bundestagswahl 2021

Am 26. September 2021 findet die Bundestagswahl statt. In diesem Zusammenhang werden die Steuerwahlprogramme hinsichtlich der Einkommensteuer / Vermögensteuer/ Grunderwerbsteuer folgender Parteien: CDU, SPD, FDP kurz dargestellt.

CDU

1. Einkommensteuer
  • Schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlages für alle
  • Reform des Einkommensteuertarifs (Entlastung v. kleineren u. mittleren Einkommen)
  • Anpassung des Einkommensteuertarifs an allgemeine Preisentwicklung (Ausgleich der sog. kalten Progression)
  • Nachbesserung bei Absetzbarkeit v. haushaltsnahen Dienstleistungen
  • Alleinerziehende: Perspektivisch Erhöhung des Entlastungsbetrages auf EUR 5.000
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages und Arbeitnehmersparzulage
  • Festhalten am Ehegattensplitting
  • Langfristig "Kindersplitting" (Anstreben des Grundfreibetrages für Kinder u. somit Einstieg in ein Kindersplitting)
  • Keine Steuererhöhungen 
  • Vereinfachung der Steuererklärung (Verbesserung der vorausgefüllten Steuerklärung Vermögensteuer 
2. Vermögensteuer
  •     Keine Wiedereinführung der Vermögensteuer.
  • 3. Grunderwerbsteuer
  • Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer: 250.000 EUR pro Erwachsenem zuzügl. 100.000 EUR pro Kind beim erstmaligem Erwerb selbstgenutzten Wohnraums

Bündnis 90/Die Grünen
  1. Einkommensteuer
  • Erhöhung des Grundfreibetrages
  • Abschaffung Abgeltungssteuer für Kapitalertragsteuer; Besteuerung mit individuellem Steuersatz
  • Anhebung Spitzensteuersatz (45% ab 100.000/200.000 EUR; 48% ab 250.000/500.000
  • Abschaffung der bislang nach einer Zehn-Jahres-Frist geltenden Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne v. Grundstücken und Immobilien.
  • Abschaffung der Steuerfreiheit für andere Veräußerungsgewinne, z.B. Handel mit Edelmetallen, Rohstoffen oder Kryptowerten.
  • Abschaffung Ehegattensplitting für neu geschlossene Ehen und Wahlrecht für Bestandsehen; für neu geschlossene Ehen Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag
  • Abschaffung der Steuerklasse 5; stattdessen Faktorverfahren
  • Steuergutschrift für Alleinerziehende
  • Einführung einer Kindergrundsicherung
  • Ökologische Umgestaltung der Dienstwagenbesteuerung
  • Einführung einer Steuerpflicht nach der Nationalität für Menschen mit hohen Einkommen (zusätzlich zur bestehenden Steuerpflicht nach dem Wohnsitzprinzip).
2. Vermögensteuer
  • Vermögensteuer für Vermögen von mehr als zwei Mio. EUR pro Person in Höhe von 1 % p.a.
FDP

1. Einkommensteuer
  • Abschaffung des Solidaritätszuschlages
  • Abschaffung des Mittelstandbauches in drei Schritten v. 2022 bis 2024 (Gestaltung eines leistungsgerechteren linearen Chancentarifs.
  • Spitzensteuersatz ab einem Einkommen v. 90.000 EUR
  • Regelmäßige Anpassung des Steuertarifs einschließlich der Freibeträge, Freigrenzen u. Pauschbeträge an die Entwicklung v. Gehältern u. Preisen
  • Beibehaltung des Ehegattensplitting 
  • Erhöhte Werbungskostenpauschale für Homeoffice. Die vom Arbeitgeber gestellte Büroausstattung soll vom Arbeitnehmer steuerfrei genutzt werden können. 
  • Verhinderung einer Doppelbesteuerung von Renten und Einführung der Beweislastumkehr zugunsten der Steuerpflichtigen.
  • Einführung einer Easy Tax (vorausgefüllte Steuererklärung mit umfassenden digitalen Service).
  • Wiedereinführung einer Spekulationsfrist von drei Jahren für private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren; Anhebung des Sparerfreibetrages
2. Vermögensteuer
  • Keine Vermögensteuer 
3. Grunderwerbsteuer
  • Bei Verkauf "wiederauffüllbarer" Freibetrag bis zu 500.000 bei Grunderwerbsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum 
SPD

1. Einkommensteuer
  • Beibehaltung des Solidaritätszuschlages für Spitzenverdiener
  • Einkommensteuerreform: Entlastung für kleine u. mittlere Einkommen: 45% für Verheiratete mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 500.000 EUR im Jahr; bei Ledigen ab 250.000 EUR im Jahr.
  • Änderung des Ehegattensplittings für neu geschlossene Ehen. Für bestehende Ehen wird ein Wahlrecht  eingeführt.
  • Hinsichtlich Spenden und andere förderwürdigen Aufwendungen soll es eine einkommensunabhängige Steuerminderung geben.
  • Abschaffung der Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne aus nicht selbst genutzten Grundstücken. 
   2. Vermögensteuer / Erbschaftsteuer
  •  Vermögensteuer für sehr hohe Vermögen (1%). Gleichzeitig hohe persönliche Freibeträge. Die Grundlage von Betrieben wird bei der Vermögensteuer nicht tangiert. Effektive Mindestbesteuerung für große Betriebsvermögen und vermögenshaltende Familienstiftungen.
   3. Grunderwerbsteuer
  •  Keine Änderung


Rentenbesteuerung (BFH, Urteil v. 19.5.2021-X R 33/19; veröffentlicht am 31.05.2021)
Der Bundesfinanzhof hat die Klagen eines Steuerberaters und eines Zahnarztes wegen einer angeblichen doppelten Besteuerung ihrer Renten abgewiesen. Die Revision ist nicht möglich, da keine doppelte Besteuerung vorliegt. Der BFH stellte jedoch klar heraus, dass aufgrund seiner Berechnungsvorgaben spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein könnten. Das hängt damit zusammen, dass der Rentenfreibetrag der jeweiligen Rentenjahrgänge mit jedem Jahr geringer wird. Darauf folgt, dass der Rentenfreibetrag künftig nicht mehr ausreichen könnte, um die aus bereits aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge auszugleichen. Der Grundfreibetrag sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dürfen nach Ansicht des BFH nicht in die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente mit einbezogen werden. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag EUR 9.744 p.a. Einkünfte dürfen bis zu dieser Höhe nicht besteuert werden. Laut BFH sieht die Berechnung denmach wie folgt aus: Alle Rentenbeiträge des gesamten Berufslebens müssen den künftigen Rentenzahlungen gegenüber gestellt werden. Zu berücksichtigen sind dabei die Lebenserwartung nach aktuellen Sterbetafeln. Dabei sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, der Grundfreibetrag sowie Werbungskosten nicht zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch, dass die Inflation bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die aktuellen Urteile des BFH dürften die Erfolgsaussichten der derzeitig anhängigen Klagen vieler Rentner wohl eher gesunken sein. Das Vorliegen einer Doppelbesteuerung scheint in folgenden Fällen möglich. Der erste Fall betrifft ehemalige Selbständige, die ihre Rentenbeiträge alleine aufbringen mussten (kein Arbeitgeberzuschuss); der zweite Fall betrifft Männer, die früher mehr eingezahlt haben und wegen ihrer im Durchschnitt kürzeren Lebenszeit auch kürzer von dem steuerfreien Teil der Rente profitieren können. Der dritte Fall betrifft die Rentner, die gerade in Rente gegangen sind und nun aber schon mit 80 Prozent (Rentenbeginn 2020) ihrer Rente der Besteuerung unterliegen. Der vierte Fall betrifft unverheiratete Rentner, weil sie nicht vom steuerfreien Anteil der Hinterbliebenenrente profitieren. Sofern die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollte Einspruch den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden. Allerdings reicht es nicht aus, auf die o.g. Urteile zu verweisen. Vielmehr muss auch eine Berechnung dem Einspruchsschreiben beigefügt werden. Sollte die gesetzliche Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen wegen der Corona Pandemie noch bis Ende Oktober verlängert werden, könnte die Einreichung der Steuererklärung bis dahin hinausgezögert werden. (Bei Mitwirkung eines Steuerberaters endet die Frist Ende Februar 2022; siehe Ausführungen weiter unten). 
Nach der Bundestagswahl wird sich das Bundesfinanzministerium laut eigener Aussage mit einer Steuerreform, die u.a. auch die Änderung der Rentenbesteuerung vorsieht, beginnen. 


Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020
Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2020 endet am 2. August 2021. Die Abgabefrist verlängert sich bis zum 28. Februar 2022, sofern die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird. 

Der von dem Finanzministerium Hessen im Finanzausschuss eingebrachte Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020, erhielt eine Mehrheit im Finanzausschuss. Der Antrag sieht vor, dass für die beratenden Berufe die Abgabefrist für das Jahr 2020 ohne Antrag bis Ende Mai 2022 verlängert werden sollte (um drei weitere Monate). Das gilt auch für den Zinslauf für Nachzahlungszinsen sowie Erstattungszinsen. Letztendlich wird über den Antrag im Gesetzgebungsverfahren entschieden (FinMin. Hessen online, Pressemitteilung v. 23.4.2021)

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019
Am 12.2.2021 hat der Bundesrat zugestimmt, die Abgabefrist für Steuererklärungen durch Steuerberater um sechs Monate zu verlängern. Bisher lief die Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende Februar 2021. Nunmehr endet die Abgabefrist mit Ablauf des 31. Augustes 2021. 

Einkommensteuer - Pflichtveranlagung wg. des Bezugs von Kurzarbeitergeld
Viele Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld in 2020 erhielten, könnten erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 verpflichtet sein, sofern in 2020 Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als EUR 410 zugeflossen sind. Die Abgabefrist ist für alle, die ihre Steuererklärung nicht von einem Steuerberater erstellen lassen, der 31.8.2021. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, wird jedoch bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen (sog. Progressionsvorbehalt).Das kann ggf. zu Steuernachzahlungen führen. 




Jahressteuergesetz 2019
Am 31.07.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") beschlossen. Den Regierungsentwurf finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (PDF). Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 29.11.2019 dem oben genannten Gesetz zugestimmmt.

Änderungen bei der Einkommensteuer / Lohnsteuer

Elektrofahrzeuge als Dienstwagen
Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung bis  Ende 2030. Darüber hinaus wird die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge herabgesetzt. Das gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschafft werden und die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von EUR 40.000 liegt. Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Folgendes:
Anschaffung zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn Kohlendioxidemission max. 50g pro km oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mind. 40 km beträgt.
Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn Kohlendioxidemission max. 50g pro km oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mind. 60 km beträgt.
Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn Kohlendioxidemission max. 50g pro km oder Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mind 80 km beträgt.
Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die Anschaffungskosten bzw. die Miete oder Leasingraten ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.

Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder i.H. v. 50 Prozent im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung § 7c EStG. Die Regelung ist von 2020 bis Ende 2030 befristet. Gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden.

Dienstfahrrad 
Die bisherige Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro)-Fahrrads durch den Arbeitgeber wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Sofern Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad nutzen, muss die private Nutzung bis Ende 2030 nicht als Entnahme erfasst werden. Gilt ab dem 1.1.2020.
Darüber hinaus wird eine Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Fall der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent eingeführt. Gilt ab dem 1.1.2020.

 Verpflegungsmehraufwendungen
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung sollen angehoben werden. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden erhöht sich der Pauschbetrag von 24 auf 28 EUR und für Anreise und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden, soll sich der Pauschbetrag von 12 auf 14 EUR erhöhen. Gilt ab dem 1.1.2020.

Berufskraftfahrer
Für Berufskraftfahrer wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt. Entstehen dem Arbeitnehmer. der während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug seines Arbeitgebers übernachtet, Aufwendungen, so kann der Arbeitnehmer zukünftig den Pauschbetrag anstelle der tatsächlichen Kosten geltend machen. Sofern die tatsächlichen Aufwendungen höher sind, können diese geltend gemacht werden. Gilt ab dem 1.1.2020. 

Jobticket 
 Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich neben seinem Arbeitslohn ein Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte, ist dies steuerfrei. Wird das Jobticket nicht zusätzlich zu seinem Arbeitslohn überlassen, so kann dieser Sachbezug pauschal mit 25 % vom  Arbeitgeber pauschal versteuert werden.  Der Werbungskostenabzug wird hiervon nicht tangiert. Das heißt, dass die pauschal besteuerten Zuschüsse nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Gilt ab dem 1.1.2020.

Weiterbildung 
Danach werdenWeiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers nicht versteuert, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Zu nennen wären hier Sprach- oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern zu einer Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers führen. Gilt ab 1.1.2020.

Mitarbeiterwohnungen
Einführung eines Bewertungsabschlages für Mitarbeiterwohnungen. Ziel der Änderung ist es, bezahlbaren Wohnraum in den hochpreisigen Ballungsgebieten zu schaffen. Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert. Gilt ab dem 1.1.2020.

Ehrenamt 
Der Übungsleiterfreibetrag steigt auf 3.000 EUR (aktuell 2.400 EUR); die Ehrenamtspauschale steigt auf 840 EUR (aktuell 720 EUR). Gilt ab dem 1.1.2020.

Sonderausgaben 
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind. Gilt ab dem 1.1.2020

Geldbußen
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarngelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, können künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch für  Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot. Gilt ab dem 1.1.2020.

Steueridentifikationsnummer auch für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer 
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten zukünftig ebenfalls eine Steueridentifikationsnummer.Der Arbeitnehmer hat den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber jedoch auch bevollmächtigen, den Antrag zu stellen. Zukünftig wird auch für diese Arbeitnehmer ein betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt. Gilt ab dem 1.1.2020.

 Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften
Arbeitnehmer müssen zukünftig eine Steuererklärung einreichen, sofern Sie Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben. Gilt ab dem 1.1.2020.

Fondsetablierungskosten
Fondsetablierungskosten gehören rückwirkend zu den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten. Gilt ab dem 1.1.2020.

Crowdlending
Zinsen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbene Forderung resultieren, unterliegen künftig dem Kapitalertragsteuerabzug. Gilt ab dem 1.1.2020. 

Welcher Anteil der Rente besteuert wird, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Rentnern, die 2005 oder vorher in Rente gegangen sind, sind 50 Prozent der Altersbezüge steuerpflichtig. Bei Neurentnern des Jahres 2019 werden es 78 Prozent sein. Ab 2040 werden die gesetzlichen Renten komplett besteuert. 

Wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuer  auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges jedoch ändern, z.B. durch Rentenbezugserhöhungen. Zu Beginn der Rente wird ein sog. Rentenfreibetrag festgelegt. Für das Jahr 2017 beträgt dieser 26%, im Jahre 2005 betrug dieser 50%. Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden.

Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der Grundfreibetrag beträgt bei einer Einzelveranlagung im Jahr 2019 9.168 EUR. Vom steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen können noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt.

 Kalte Progression

Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens-und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz somit unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Steuerprogression bedeutet je mehr Gehalt man verdient, desto höher steigt der Steuersatz. Inflation bedeutet, dass die Preise für Waren und Dienstleistungen kontinuierlich steigen, was letztendlich dazu führt, dass die Kaufkraft des Geldes parallel dazu sinkt. 

Unter der kalten Progression leiden besonders Leute mit geringem und mittleren Einkommen. Bis zu einem Grundfreibetrag 2019 von 9.168 EUR ist das Einkommen steuerfrei. Aber ab dem 9.169sten EUR wird schon mit 14 Prozent besteuert. Nach dem Grundfreibetrag verläuft die Progressionskurve zunächst relativ steil und flacht dann wieder ab. Davon profitieren vor allem Spitzenverdiener. Ab eines zu versteuernden Einkommens von 55.961 EUR bleibt der Steuersatz konstant bei 42 Prozent. 

Eine Abmilderung der kalten Progression könnte man erreichen, in dem man den Steuertarif an die Inflationsrate anpassen würde. Ginge es nach dem Bund der Steuerzahler, müsste man den Steuertarif an Preis-  und Lohnsteigerungen anpassen. 




                                                                                                                                                                 













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